Gesetze / Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz

BbgGerOrgG

§ 16 Kostenbefreiung

Ändert sich die Zuständigkeit eines Gerichts durch die Aufhebung des bisher zuständigen Gerichts oder durch eine Änderung der Gerichtsbezirke oder der Zuordnung, so werden für die dadurch veranlassten gerichtlichen Handlungen Kosten nicht erhoben.

§ 15 § 17