Gesetze / Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz
BbgGerOrgG§ 17 Kreis- und Bezirksgerichte
Weisen Rechtsvorschriften den Gerichten Aufgaben zu oder bezeichnen sie Gerichte, treten an die Stelle der Kreisgerichte die Amtsgerichte, an die Stelle der Bezirksgerichte die Landgerichte und an die Stelle der besonderen Senate bei den Bezirksgerichten das Oberlandesgericht, soweit keine besondere Bestimmung getroffen ist.
Abschnitt 7
Übergangsvorschriften