Gesetze / Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz
BbgGerOrgG§ 20 Schöffinnen und Schöffen des Landgerichts Frankfurt (Oder)
(1) Die am 1. Januar 2013 vom Amtsgericht Schwedt/Oder für das Landgericht Frankfurt (Oder) gewählten Schöffinnen und Schöffen werden für den Rest ihrer Amtszeit dem Landgericht Neuruppin zugewiesen.
(2) Nach Absatz 1 dem Landgericht Neuruppin zugewiesene Schöffinnen und Schöffen, die an einer Hauptverhandlung des Landgerichts Frankfurt (Oder) teilnehmen, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen hat und dort fortgesetzt wird, bleiben für die Dauer der Hauptverhandlung auch dem Landgericht Frankfurt (Oder) zugewiesen.