Gesetze / Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz

BbgGerOrgG

§ 25 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen des Amtsgerichts Königs Wusterhausen

(1) Die am 1. Januar 2013 bei dem Amtsgericht Königs Wusterhausen berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen (§ 1 des Gesetzes über gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und § 65 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes), die im Bezirk dieses Gerichts die Landwirtschaft ausüben, werden für den Rest ihrer Amtszeit auch dem Amtsgericht Cottbus zugewiesen.

(2) Die am 1. Januar 2013 bei dem Amtsgericht Königs Wusterhausen berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen (§ 1 des Gesetzes über gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und § 65 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes), die nicht nach Absatz 1 dem Amtsgericht Cottbus zugewiesen sind, werden für den Rest ihrer Amtszeit auch dem Amtsgericht Rathenow zugewiesen.

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§ 24