Gesetze / Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz
BbgGerOrgG§ 7 Staatsanwaltschaften
(1) Bei dem Oberlandesgericht besteht die Generalstaatsanwaltschaft. Sie führt die Bezeichnung „Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg“.
(2) Bei den Landgerichten bestehen Staatsanwaltschaften, die zugleich die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks wahrnehmen. Die Staatsanwaltschaften werden nach dem jeweiligen Namen der Gemeinde benannt, in der sie ihren Sitz haben.
(3) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung kann für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte eines Landgerichtsbezirks Zweigstellen der Staatsanwaltschaft einrichten und aufheben.
Abschnitt 2
Dienstaufsicht