Gesetze / Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz
BbgGerOrgG§ 6 Zahl der Abteilungen und Spruchkörper
(1) Die Zahl der ständigen Abteilungen eines Amtsgerichts wird nach Anhörung des Präsidiums mit Zustimmung des Präsidenten des Landgerichts von dem Direktor des Amtsgerichts bestimmt. Ist ein Amtsgericht mit einem Präsidenten besetzt, bestimmt er die Zahl der ständigen Abteilungen nach Anhörung des Präsidiums mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
(2) Die Zahl der ständigen Spruchkörper eines Gerichts wird nach Anhörung des Präsidiums von dem Präsidenten des Gerichts im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung bestimmt.