Gesetze / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg

BbgHöfeOG

§ 14 Stellung von überlebenden Ehegatten

(1) Dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin der Erblasserin oder der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten des Erblassers steht, wenn der Hoferbe oder die Hoferbin ein Abkömmling des Erblassers oder der Erblasserin ist, bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Hoferben oder der Hoferbin die Verwaltung und Nutznießung am Hof zu. Dieses Recht kann

der Eigentümer oder die Eigentümerin durch Ehevertrag oder Verfügung von Todes wegen,

das Gericht auf Antrag einer beteiligten Person aus wichtigem Grunde

verlängern, beschränken oder aufheben.

(2) Steht dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin die Verwaltung und Nutznießung nicht zu oder endet sie, so kann er oder sie, wenn eine Miterben- oder Pflichtteilsberechtigung gegeben ist, und wenn auf nach § 12 zustehende Ansprüche sowie auf alle Ansprüche aus der Verwendung eigenen Vermögens für den Hof verzichtet wird, vom Hoferben oder von der Hoferbin auf Lebenszeit den in solchen Verhältnissen üblichen Altenteil verlangen. Der Altenteilsanspruch erlischt, wenn der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin eine neue Ehe eingeht. In diesem Fall kann vom Hoferben oder von der Hoferbin die Zahlung eines Kapitals verlangt werden, das dem Wert des Altenteils entspricht, jedoch nicht mehr als den Betrag, der dem Ehegatten oder der Ehegattin ohne Verzicht bei der Erbauseinandersetzung zugekommen sein würde.

(3) Der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin kann, wenn ihm oder ihr der Eigentümer oder die Eigentümerin durch Verfügung von Todes wegen eine dahingehende Befugnis erteilt hat, unter den Abkömmlingen des Eigentümers oder der Eigentümerin den Hoferben oder die Hoferbin bestimmen. Die Befugnis erlischt bei einer Wiederverheiratung oder wenn der gesetzliche Hoferbe oder die gesetzliche Hoferbin das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Die Bestimmung erfolgt durch mündliche Erklärung zur Niederschrift des Gerichts oder durch Einreichung einer öffentlich beglaubigten schriftlichen Erklärung; die Niederschrift wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet. Mit Abgabe der Erklärung tritt der neu bestimmte Hoferbe oder die neu bestimmte Hoferbin hinsichtlich des Hofes in die Rechtsstellung des bisherigen gesetzlichen Hoferben oder der bisherigen gesetzlichen Hoferbin ein. Auf Antrag einer beteiligten Person regelt das Gericht, und zwar auch mit Wirkung gegenüber Dritten, die mit dem Übergang des Hofes zusammenhängenden Fragen.

Einzelnorm

§ 13 § 15