Gesetze / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg

BbgHöfeOG

§ 12 Abfindung der Miterben nach dem Erbfall

(1) Den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, steht vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todeswegen anstelle eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben oder die Hoferbin auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu.

(2) Der Anspruch bemisst sich nach dem Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Als Hofeswert gelten fünf Zehntel des zuletzt festgesetzten Grundsteuerwertes des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 239 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411 S. 64) geändert worden ist. Kommen besondere Umstände des Einzelfalles, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck, so können auf Verlangen Zuschläge oder Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden.

(3) Von dem Hofeswert werden die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen, die im Verhältnis der Erben zueinander den Hof treffen und die der Hoferbe oder die Hoferbin allein zu tragen hat. Der danach verbleibende Betrag, jedoch mindestens ein Fünftel des Hofeswertes (Absatz 2 Satz 2), gebührt den Erben des Erblassers oder der Erblasserin einschließlich der hoferbenberechtigten Person, falls sie zu ihnen gehört, zu dem Teil, der ihrem Anteil am Nachlass nach dem allgemeinen Recht entspricht.

(4) Auf die Abfindung nach Absatz 1 muss sich die miterbende Person dasjenige anrechnen lassen, was sie oder ihr vor dem Erbfall weggefallener Eltern- oder Großelternteil vom Erblasser oder von der Erblasserin als Abfindung aus dem Hof erhalten hat.

(5) Das Gericht kann die Zahlung der einem Miterben oder einer Miterbin zustehenden Abfindung, auch wenn diese durch Verfügung von Todes wegen oder vertraglich festgesetzt ist, auf Antrag stunden, soweit der Hoferbe oder die Hoferbin bei sofortiger Zahlung den Hof nicht ordnungsmäßig bewirtschaften könnte und dem einzelnen Miterben oder der einzelnen Miterbin bei gerechter Abwägung der Lage der Beteiligten eine Stundung zugemutet werden kann. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, ob und in welcher Höhe eine gestundete Forderung zu verzinsen und ob, in welcher Art und in welchem Umfang für sie Sicherheit zu leisten ist. Es kann die rechtskräftige Entscheidung über die Stundung, Verzinsung und Sicherheitsleistung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach dem Erlass der Entscheidung wesentlich geändert haben. Im Verfahren über Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs ist § 264 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(6) Sind Miterben minderjährig, so gilt deren Abfindung bis zum Eintritt der Volljährigkeit als gestundet. Der Hoferbe oder die Hoferbin hat jedoch die Kosten des angemessenen Lebensbedarfs und einer angemessenen Berufsausbildung zu zahlen und den Miterben eine zur Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung oder bei Eingehung einer Ehe eine angemessene Ausstattung zu gewähren. Leistungen nach Satz 2 sind bis zur Höhe der Abfindung einschließlich Zinsen und in Anrechnung darauf zu erbringen.

(7) Auf einen nach Absatz 6 Satz 1 als gestundet geltenden Anspruch sind die Vorschriften des Absatzes 5 Satz 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden; Absatz 6 Satz 2 ist zu berücksichtigen.

(8) Ist ein Dritter der miterbenden Person zum Unterhalt verpflichtet, so beschränkt sich die Verpflichtung des Hoferben oder der Hoferbin nach Absatz 6 Satz 2 auf die Zahlung der Kosten, die durch den der miterbenden Person gewährten Unterhalt nicht gedeckt sind.

(9) Hat der Hoferbe oder die Hoferbin durch eine Zuwendung, die nach § 2050 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Ausgleichung zu bringen ist, mehr als die Hälfte des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Wertes (Absatz 3 Satz 1) erhalten, so ist der Hoferbe oder die Hoferbin entgegen der Vorschrift des § 2056 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Herausgabe des Mehrbetrages verpflichtet.

(10) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern sowie des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin, wenn ein Ausgleich des Zugewinns (§ 1371 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangt wird.

(11) Führt die Bemessung eines Anspruchs auf der Grundlage dieser Vorschrift nach den Umständen des Falls zu einem grob unbilligen Ergebnis, kann der Gläubiger oder die Gläubigerin einen angemessenen Zuschlag verlangen.

Einzelnorm

§ 11 § 13