Gesetze / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg
BbgHöfeOG§ 19 Eintragung und Ersuchen
(1) Wenn die Hofeigenschaft einer Besitzung aufgrund einer Erklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin entsteht, ersucht das Landwirtschaftsgericht das Grundbuchamt um Eintragung eines Hofvermerks. Ist ein negativer Hofvermerk eingetragen, wird dieser mit Eintragung des Hofvermerks gelöscht.
(2) Wenn die Hofeigenschaft einer Besitzung aufgrund einer Erklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin entfällt, ersucht das Landwirtschaftsgericht das Grundbuchamt um Eintragung eines negativen Hofvermerks. Ist ein Hofvermerk eingetragen, wird dieser mit Eintragung des negativen Hofvermerks gelöscht.
(3) Wenn eine Besitzung Hof ist und ein Hofvermerk nicht eingetragen ist, ersucht das Landwirtschaftsgericht aufgrund einer Erklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin das Grundbuchamt um Eintragung eines Hofvermerks.
(4) Wenn eine Besitzung kein Hof ist und ein negativer Hofvermerk nicht eingetragen ist, ersucht das Landwirtschaftsgericht aufgrund einer Erklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin das Grundbuchamt um Eintragung eines negativen Hofvermerks. Ist ein Hofvermerk eingetragen, wird dieser mit Eintragung des negativen Hofvermerks gelöscht.
(5) Liegen Erkenntnisse vor, dass die Hofeigenschaft nicht mehr besteht, ersucht das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen das Grundbuchamt um Löschung des Hofvermerks.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Ehegattenhöfe entsprechend.
(7) Über ein von ihm zu stellendes Ersuchen befindet das Landwirtschaftsgericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter.
Einzelnorm