Gesetze / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg

BbgHöfeOG

§ 20 Erklärungen nach diesem Gesetz

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Erklärungen, dass eine Besitzung Hof oder Ehegattenhof sein soll oder nicht sein soll oder, dass ein Hofvermerk eingetragen werden soll, sind gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugeben.

(2) Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.

(3) Die Erklärung kann, solange die erforderliche Eintragung oder Löschung nicht bewirkt ist, bis zum Tode des oder der Erklärenden widerrufen werden; § 1 Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.

Einzelnorm

§ 19 § 21