Gesetze / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg

BbgHöfeOG

§ 22 Hofvermerk

(1) Der Hofvermerk wird in der Aufschrift des Grundbuchs des Hofes eingetragen und lautet:

„Hof gemäß dem Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg. Eingetragen am ...“.

(2) Beim Ehegattenhof lautet der Hofvermerk:

„Ehegattenhof gemäß dem Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg. Eingetragen am ...“.

(3) Der negative Hofvermerk lautet:

„Kein Hof gemäß dem Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg. Eingetragen am …“.

(4) Der negative Hofvermerk zum Ehegattenhof lautet:

„Kein Ehegattenhof gemäß dem Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg. Eingetragen am …“.

(5) Ist bei einem Ehegattenhof der Grundbesitz der Ehegatten nicht auf demselben Grundbuchblatt eingetragen, so ist im Hofvermerk wechselseitig auf den Grundbesitz des anderen Ehegatten hinzuweisen. Der Hofvermerk lautet dementsprechend:

„Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von ... Bd. ... Bl. ... eingetragenen Grundbesitz einen Ehegattenhof gemäß dem Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg. Eingetragen am ...“.

(6) Gehört zum Hof ein Miteigentumsanteil, der auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragen ist, so ist im Grundbuch des Hofes folgender Vermerk:

„Zum Hof gehört der im Grundbuch von ... Bd. ... Bl. ... eingetragene Miteigentumsanteil. Eingetragen am ...“

und im Grundbuch des Miteigentumsanteils folgender Vermerk:

„Der Miteigentumsanteil des ... gehört zu dem im Grundbuch von ... Bd. ... Bl. ... eingetragenen Hof. Eingetragen am ...“

einzutragen.

Einzelnorm

§ 21 § 23