Gesetze / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg
BbgHöfeOG§ 23 Besonderes Grundbuchblatt
(1) Wird ein Hofvermerk in das Grundbuch eingetragen, so sind die zum Hof gehörenden Grundstücke desselben Eigentümers oder derselben Eigentümerin auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen; das Ersuchen ist von Amts wegen zu stellen.
(2) Grundstücke, die nicht zum Hof gehören, sind nicht auf dem Grundbuchblatt des Hofes einzutragen.
(3) Werden einzelne Grundstücke vom Hof abgetrennt, so ist der Hofvermerk nicht mit zu übertragen.
Einzelnorm