Gesetze / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg

BbgHöfeOG

§ 25 Benachrichtigung

Von der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks sowie von der Abtrennung eines einzelnen Grundstücks (§ 23 Absatz 3) benachrichtigt das Grundbuchamt den Eigentümer oder die Eigentümerin, das Gericht und die Genehmigungsbehörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.

Einzelnorm

§ 24 § 26