Gesetze / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg
BbgHöfeOG§ 24 Löschungsersuchen von Amts wegen
(1) Will das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen um die Löschung eines Hofvermerks ersuchen, so hat es den Eigentümer oder die Eigentümerin von seiner Absicht sowie über die wesentlichen sich aus der Löschung ergebenden Folgen zu unterrichten und ihm oder ihr anheimzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist die Feststellung der Hofeigenschaft (§ 27 Absatz 1 Nummer 1) zu beantragen. Die Frist darf nicht weniger als sechs Wochen betragen.
(2) Das Ersuchen darf erst gestellt werden, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin einen Antrag auf Feststellung nicht gestellt oder zurückgenommen hat oder wenn rechtskräftig festgestellt worden ist, dass ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften nicht vorliegt.
Einzelnorm