Gesetze / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg
BbgHöfeOG§ 33 Berichtspflicht
Die Landesregierung legt dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Höfeordnung für das Land Brandenburg vom 20. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 27) hinsichtlich der finanziellen und anwendungsbezogenen Auswirkungen und die Notwendigkeit eines weiteren Reformbedarfs vor.
Einzelnorm