Gesetze / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg
BbgHöfeOG§ 9 Vererbung mehrerer Höfe
(1) Hinterlässt der Erblasser oder die Erblasserin mehrere Höfe, so können die als Hoferben berufenen Abkömmlinge in der Reihenfolge ihrer Berufung je einen Hof wählen; dabei kann jedoch nicht ein Hof gewählt werden, für den ein anderer Abkömmling, der noch nicht gewählt hat, nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorrangig als Hoferbe oder Hoferbin berufen ist. Sind mehr Höfe vorhanden als berechtigte Abkömmlinge, so wird die Wahl nach denselben Grundsätzen wiederholt. Hinterlässt der Eigentümer oder die Eigentümerin keine Abkömmlinge, so können die als Hoferben in derselben Ordnung Berufenen in der gleichen Weise wählen. Diese Vorschriften gelten auch dann, wenn ein Hoferbe oder eine Hoferbin nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 hinsichtlich mehrerer Höfe als berufen anzusehen wäre.
(2) Die Wahl ist gegenüber dem Gericht in öffentlich beglaubigter Form oder zu seiner Niederschrift zu erklären; die Niederschrift wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet. Das Gericht kann der wahlberechtigten Person auf Antrag der nachstehenden wahlberechtigten Person eine angemessene Frist zur Erklärung über die Wahl bestimmen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt die wahlberechtigte Person hinter die übrigen Wahlberechtigten zurück.
(3) Jede hoferbenberechtigte Person erwirbt das Eigentum an dem ihr zufallenden Hof rückwirkend vom Tod des Erblassers oder der Erblasserin an.
Einzelnorm