Gesetze / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg

BbgHöfeOG

§ 6 Einzelheiten zur Hoferbenordnung

(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe oder Hoferbin berufen:

in erster Linie die miterbende Person, der vom Erblasser oder von der Erblasserin die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, dass sich der Erblasser oder die Erblasserin dabei ihr gegenüber die Bestimmung des Hoferben oder der Hoferbin ausdrücklich vorbehalten hat;

in zweiter Linie die miterbende Person, hinsichtlich der der Erblasser oder die Erblasserin durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, dass sie den Hof übernehmen soll;

in dritter Linie die älteste Person der Miterben.

Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne dass erkennbar ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben die älteste Person als Hoferbe oder Hoferbin berufen.

(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte oder die Ehegattin als Hoferbe oder Hoferbin aus,

wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluss von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder

wenn das Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.

(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.

(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Erbt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.

(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser oder der Erblasserin den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.

(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als hoferbenberechtigte Person aus, auch wenn sie hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin handelt. Scheidet die zunächst berufene hoferbenberechtigte Person aus, so fällt der Hof derjenigen Person an, die berufen wäre, wenn der Ausscheidende oder die Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

(7) Wirtschaftsfähig ist eine Person, die nach ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach ihren Kenntnissen und ihrer Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihr zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

Einzelnorm

§ 5 § 7