Gesetze / Brandenburgisches Hochschulgesetz

BbgHG

§ 91 Aufsicht

Studierendenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Soweit sie Angelegenheiten nach § 87 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3 wahrnehmen, unterstehen sie auch seiner Fachaufsicht.

Abschnitt 13

Anerkennung von Hochschulen und Berufsakademien

§ 90 § 92