Gesetze / Brandenburgisches Hochschulgesetz
BbgHG§ 91 Aufsicht
Studierendenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Soweit sie Angelegenheiten nach § 87 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3 wahrnehmen, unterstehen sie auch seiner Fachaufsicht.
Abschnitt 13
Anerkennung von Hochschulen und Berufsakademien