Gesetze / Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz
BbgHZG§ 12a Auswahl aufgrund Angehörigkeit zum Bundeskader eines Bundessportfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes
Bewerberinnen und Bewerber, die einem Bundeskader eines Bundessportfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, können nach Maßgabe von Satzungen der Hochschulen zur besseren Vereinbarkeit von Studium und Training für den beantragten Studiengang zugelassen werden. Die Bescheinigung der Angehörigkeit zum Bundeskader erfolgt durch den Olympiastützpunkt Brandenburg. Die Satzungen sind von der für Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde zu genehmigen.