Gesetze / Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz
BbgHZG§ 12 Auswahl aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
Bewerberinnen und Bewerber, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine entsprechende oder gleichgestellte Dienstpflicht oder einen entsprechenden oder gleichgestellten Freiwilligendienst übernommen haben oder ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben (Dienst), werden für einen Studiengang zugelassen, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang bereits zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahlen festgesetzt waren.
Einzelnorm