Gesetze / Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz
BbgHZG§ 3 Studienbewerberinnen und Studienbewerber
(1) Die Studienplätze werden an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieses Gesetzes Deutschen gleichgestellt sind, vergeben. Deutschen gleichgestellt sind Personen, die die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2, 3 oder Satz 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfüllen sowie andere ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine Qualifikation nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 bis 11 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes im Inland erworben haben. Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.
(2) Darüber hinaus werden die Studienplätze an ausländische Staatsangehörige und Staatenlose vergeben, die eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung nachweisen und gemäß § 2 hochschulzugangsberechtigt sind.
(3) Die Studienplätze werden nicht an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind und zusätzlich die Aufnahme eines weiteren Studiums beantragen, es sei denn, das Parallel- oder Doppelstudium ist für das Studienziel zweckmäßig.
Einzelnorm