Gesetze / Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz

BbgHZG

§ 4 Vorabquoten

(1) In einem Auswahlverfahren können bis zu 20 Prozent, jedoch nicht weniger als 10 Prozent, der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorbehalten werden insbesondere für

Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,

Bewerberinnen und Bewerber, die sich aufgrund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,

ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,

Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben; hierzu zählen nicht Bewerberinnen und Bewerber für konsekutive Masterstudiengänge,

Bewerberinnen und Bewerber, die einem im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind (Profilquote),

in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine Studienberechtigung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes verfügen,

Bewerberinnen und Bewerber, deren Studiengangswahl oder Studienfach-Kombination auf einen Beruf vorbereitet, für den ein besonderer öffentlicher Bedarf festgestellt ist.

(2) Für die Quoten nach Absatz 1 Nummer 4 und 6 kann bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl.

(3) Nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach § 6 oder § 7 vergeben.

Einzelnorm

§ 3 § 5