Gesetze / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz

BbgHintG

§ 28 Erneuter Fristbeginn

Hat eine beteiligte Person in den Fällen des § 27 innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, dass die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem.

§ 27 § 29