Gesetze / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz

BbgHintG

§ 29 Verfall der Hinterlegungsmasse

Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe fällt die Hinterlegungsmasse dem Land zu.

Abschnitt 7

Hinterlegung in besonderen Fällen

§ 28 § 30