Gesetze / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz

BbgHintG

§ 35 Anhängige Hinterlegungssachen

Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.

§ 34 § 36