Gesetze / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz
BbgHintG§ 35 Anhängige Hinterlegungssachen
Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.