Gesetze / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz
BbgHintG§ 36 Einschränkung eines Grundrechts
Durch die §§ 14 bis 19 wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Anlage
(zu § 31 Absatz 2)
Gebührenverzeichnis
Nr.
Gegenstand
Gebühren
1
Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Absatz 2 Satz 1) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeanordnung ergeht
8 bis 255 €
2
Anzeige gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2
Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben.
8 €
3
Zurückweisung der Beschwerde
8 bis 255 €
4
Zurücknahme der Beschwerde
8 bis 65 €
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