Gesetze / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz

BbgHintG

§ 36 Einschränkung eines Grundrechts

Durch die §§ 14 bis 19 wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Anlage

(zu § 31 Absatz 2)

Gebührenverzeichnis

Nr.

Gegenstand

Gebühren

1

Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Absatz 2 Satz 1) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeanordnung ergeht

8 bis 255 €

2

Anzeige gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2

Anmerkung:

Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben.

8 €

3

Zurückweisung der Beschwerde

8 bis 255 €

4

Zurücknahme der Beschwerde

8 bis 65 €

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§ 35