Gesetze / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg
BbgHöfeOG§ 4 Erbfolge in einen Hof
Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben oder der Hoferbin) zu. Anstelle des Hofes tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert.
Einzelnorm