Gesetze / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg

BbgHöfeOG

§ 4 Erbfolge in einen Hof

Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben oder der Hoferbin) zu. Anstelle des Hofes tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert.

Einzelnorm

§ 3 § 5