Gesetze / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg
BbgHöfeOG§ 7 Bestimmung des Hoferben oder der Hoferbin
(1) Der Eigentümer oder die Eigentümerin kann den Hoferben oder die Hoferbin durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder dem Erben oder der Erbin den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. Zum Hoferben oder zur Hoferbin kann nicht bestimmt werden, wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6 Absatz 6 Satz 1 und 2 als Hoferbe oder Hoferbin ausscheidet; die Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings steht jedoch seiner Bestimmung zum Hoferben oder ihrer Bestimmung zur Hoferbin nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömmlinge wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte oder eine wirtschaftsfähige Ehegattin nicht vorhanden ist.
(2) Hat der Eigentümer oder die Eigentümerin die Bewirtschaftung des Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einem hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen, so ist, solange dieser den Hof bewirtschaftet, eine vom Eigentümer oder von der Eigentümerin nach Übertragung der Bewirtschaftung vorgenommene Bestimmung eines anderen zum Hoferben oder zur Hoferbin insoweit unwirksam, als durch sie die hoferbenberechtigte Person von der Hoferbfolge ausgeschlossen würde. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin durch Art und Umfang der Beschäftigung (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) eines hoferbenberechtigten Abkömmlings auf dem Hof hat erkennen lassen, dass er den Hof übernehmen soll. Das Recht des Eigentümers oder der Eigentümerin, über das der Hoferbfolge unterliegende Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wird durch die Sätze 1 und 2 nicht beschränkt.
Einzelnorm