Gesetze / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg
BbgHöfeOG§ 8 Vererbung beim Ehegattenhof
(1) Bei einem Ehegattenhof fällt der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferben oder der überlebenden Ehegattin als Hoferbin oder der Anteil der Erblasserin dem überlebenden Ehegatten als Hoferben oder der überlebenden Ehegattin als Hoferbin zu.
(2) Die Ehegatten können eine andere Person als Hoferben oder Hoferbin nur gemeinsam bestimmen und eine von ihnen getroffene Bestimmung nur gemeinsam wiederaufheben. Haben die Ehegatten eine solche Bestimmung nicht getroffen oder wiederaufgehoben, so kann der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin den Hoferben oder die Hoferbin allein bestimmen.
(3) Gehört der Hof zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin die Gütergemeinschaft bezüglich des Hofes nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts mit den Abkömmlingen fortsetzen. Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft anders als durch den Tod des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin beendet, so wachsen ihm oder ihr die Anteile der Abkömmlinge an. Im Übrigen steht die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem Erbfall gleich. Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft lässt eine nach Absatz 2 getroffene Bestimmung sowie das Recht, eine solche Bestimmung zu treffen, unberührt.
Einzelnorm