Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem IGV-Durchführungsgesetz
BbgIGVDGZV§ 3 Gelbfieber-Impfstellen, oberste Landesgesundheitsbehörde
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 7 Absatz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
(2) Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
Einzelnorm