Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem IGV-Durchführungsgesetz

BbgIGVDGZV

§ 5 Kostentragung und Erstattungsverfahren

(1) Das Land erstattet dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt im Wege des Mehrbelastungsausgleichs die notwendigen Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 und 2. Leistungen, für die dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt dem Grunde nach bereits nach anderen Vorschriften oder im Rahmen der Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben ein Ausgleich gezahlt wird oder auf die nach anderen Vorschriften ein Ausgleichsanspruch besteht, werden nicht erstattet. Erstattungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg.

(2) Die Erstattung nach Absatz 1 erfolgt kalenderjährlich auf Antrag in Textform bei der Erstattungsbehörde. Der Mehrbelastungsausgleich ist jeweils bis zum 15. Februar des folgenden Kalenderjahres geltend zu machen. Abschlagszahlungen können von der Erstattungsbehörde vierteljährlich zur Quartalsmitte in Höhe von bis zu 95 Prozent des zu erwartenden Erstattungsbetrags auf Antrag in Textform gewährt werden. Der Kostenerstattungsanspruch nach Absatz 1 mindert sich um den Betrag, in dessen Höhe im vorangegangenen Abrechnungszeitraum aufgrund von Abschlagszahlungen insgesamt ein Überschuss erzielt worden ist.

(3) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ist verpflichtet, bei einem Antrag auf Kostenerstattung den tatsächlichen Vollzugsaufwand und bei einem Antrag auf Gewährung einer Abschlagszahlung den zu erwartenden Erstattungsbetrag auf Verlangen der Erstattungsbehörde nachzuweisen. Von der Erstattungsbehörde können zur Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Kostenerstattungsbeträge die sie begründenden Unterlagen vor Ort eingesehen oder angefordert werden. Die tatsächlich vorgenommenen Einsätze am Flughafen nach § 8 Absatz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes im Ereignisfall sind zum Nachweis der Kostenerstattungsbeträge sowie auch zu Evaluations- und Qualitätssicherungszwecken in anonymisierter Form zu dokumentieren.

(4) Das Land erstattet auf schriftlichen oder durch elektronischen Schriftformersatz gestellten Antrag dem Flughafenunternehmer des nach § 8 Absatz 1 benannten Flughafens Berlin Brandenburg die Selbstkosten bei tatsächlicher Nutzungsbeeinträchtigung entsprechend § 8 Absatz 6 Satz 3 bis 5 des IGV-Durchführungsgesetzes. Erstattungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg. Der Flughafenunternehmer ist verpflichtet, die tatsächliche Nutzungsbeeinträchtigung im Ereignisfall sowie die für die Nutzung der Räumlichkeiten entstandenen Selbstkosten nachzuweisen. Zur Überprüfung hat der Flughafenunternehmer der Erstattungsbehörde auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Einzelnorm

§ 4 § 6