Gesetze / Brandenburgisches Ingenieurgesetz
BbgIngG§ 30 Aufsichtsbehörde
Die Rechtsaufsicht über die Ingenieurkammer führt das für das Ingenieurrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde). Für die Durchführung rechtsaufsichtlicher Maßnahmen gelten die §§ 111 bis 119 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend.
Einzelnorm