Gesetze / Brandenburgisches Ingenieurgesetz

BbgIngG

§ 31 Durchführung der Aufsicht

Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer einzuladen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Vertreterversammlung unverzüglich einberufen wird.

Einzelnorm

Abschnitt 6

Ordnungswidrigkeiten, Bauvorlageberechtigte

§ 30 § 32