Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Juristenausbildungsordnung
BbgJAO§ 11 Niederschrift
(1) Die Niederschrift über den Hergang der mündlichen Prüfung enthält folgende Angaben:
Ort und Tag der Prüfung,
die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
die Namen der Prüflinge,
die Gegenstände und die Einzelnoten der mündlichen Prüfung,
die ermittelten Endpunktzahlen sowie Abweichungen nach § 5d Abs. 4 Satz 1 und 2 des Deutschen
Richtergesetzes,
die Feststellung, ob die Prüfungsentscheidung begründet wurde.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Niederschrift und Unterschrift können auch durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen.