Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Juristenausbildungsordnung

BbgJAO

§ 11 Niederschrift

(1) Die Niederschrift über den Hergang der mündlichen Prüfung enthält folgende Angaben:

Ort und Tag der Prüfung,

die Mitglieder des Prüfungsausschusses,

die Namen der Prüflinge,

die Gegenstände und die Einzelnoten der mündlichen Prüfung,

die ermittelten Endpunktzahlen sowie Abweichungen nach § 5d Abs. 4 Satz 1 und 2 des Deutschen

Richtergesetzes,

die Feststellung, ob die Prüfungsentscheidung begründet wurde.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Niederschrift und Unterschrift können auch durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen.

§ 10 § 12