Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Juristenausbildungsordnung
BbgJAO§ 17 Einsicht in Prüfungsunterlagen
Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen findet in den Räumen des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes statt.
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BbgJAODie Einsicht in die Prüfungsunterlagen findet in den Räumen des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes statt.