Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Juristenausbildungsordnung

BbgJAO

§ 17 Einsicht in Prüfungsunterlagen

Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen findet in den Räumen des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes statt.

§ 16 § 18