Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Juristenausbildungsordnung
BbgJAO§ 27 Gegenstand der Prüfung
(1) Die zweite juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das von dem Prüfling gewählte Berufsfeld mit der dazugehörigen Untergruppe als Wahlfach. § 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Gegenstand der Prüfung in den Pflichtfächern ist
der materiellrechtliche Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5),
das Zivilprozess-, Strafverfahrens-, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht einschließlich des dazugehörigen Vollstreckungsrechts (R),
der berufspraktische Inhalt der Ausbildung.
(3) Gegenstand des berufspraktischen Teils der Prüfung im gewählten Berufsfeld ist zusätzlich (R)
Rechtsberatung:
anwaltliches Berufs- und Haftungsrecht sowie Rechtsberatung nach Wahl
im Pflichtfach Bürgerliches Recht,
im Pflichtfach Strafrecht oder
im Pflichtfach Öffentliches Recht;
Zivilrechtspflege:
gesetzliche Haftpflicht einschließlich versicherungsrechtlicher Bezüge, Mietrecht;
Strafrechtspflege:
Jugendgerichtsgesetz, Strafvollzugsgesetz;
Verwaltung:
Wirtschaftsverwaltungsrecht, Beamtenrecht;
Wirtschaft:
nach Wahl
Recht des unlauteren Wettbewerbs, Handels- und Gesellschaftsrecht (ohne Aktien- und Konzern-recht) oder
Handels- und Steuerbilanzrecht, Einkommensteuerrecht einschließlich verfahrensrechtlicher Bezüge;
Arbeit und Soziales:
nach Wahl
Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren oder
Sozialversicherungsrecht einschließlich der verfahrensrechtlichen Bezüge ohne Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitsförderung;
Europäisches und internationales Recht:
nach Wahl
Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union oder
Internationales Privatrecht, Internationales Zivilprozessrecht, Internationales Kaufrecht.