Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Juristenausbildungsordnung

BbgJAO

§ 27 Gegenstand der Prüfung

(1) Die zweite juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das von dem Prüfling gewählte Berufsfeld mit der dazugehörigen Untergruppe als Wahlfach. § 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Gegenstand der Prüfung in den Pflichtfächern ist

der materiellrechtliche Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5),

das Zivilprozess-, Strafverfahrens-, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht einschließlich des dazugehörigen Vollstreckungsrechts (R),

der berufspraktische Inhalt der Ausbildung.

(3) Gegenstand des berufspraktischen Teils der Prüfung im gewählten Berufsfeld ist zusätzlich (R)

Rechtsberatung:

anwaltliches Berufs- und Haftungsrecht sowie Rechtsberatung nach Wahl

im Pflichtfach Bürgerliches Recht,

im Pflichtfach Strafrecht oder

im Pflichtfach Öffentliches Recht;

Zivilrechtspflege:

gesetzliche Haftpflicht einschließlich versicherungsrechtlicher Bezüge, Mietrecht;

Strafrechtspflege:

Jugendgerichtsgesetz, Strafvollzugsgesetz;

Verwaltung:

Wirtschaftsverwaltungsrecht, Beamtenrecht;

Wirtschaft:

nach Wahl

Recht des unlauteren Wettbewerbs, Handels- und Gesellschaftsrecht (ohne Aktien- und Konzern-recht) oder

Handels- und Steuerbilanzrecht, Einkommensteuerrecht einschließlich verfahrensrechtlicher Bezüge;

Arbeit und Soziales:

nach Wahl

Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren oder

Sozialversicherungsrecht einschließlich der verfahrensrechtlichen Bezüge ohne Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitsförderung;

Europäisches und internationales Recht:

nach Wahl

Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union oder

Internationales Privatrecht, Internationales Zivilprozessrecht, Internationales Kaufrecht.

§ 26 § 28