Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Juristenausbildungsordnung
BbgJAO§ 33 Verlust des Prüfungsanspruchs
Wer aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet, ohne den Vorbereitungsdienst oder den Ergänzungsvorbereitungsdienst beendet zu haben, hat keinen Prüfungsanspruch.