Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Juristenausbildungsordnung

BbgJAO

§ 35 Örtliche Prüfungsleiter

Zu örtlichen Prüfungsleitern können Richter, Staatsanwälte oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt bestellt werden. Sie unterstützen das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt bei der Durchführung der Prüfungen.

§ 34 § 36