Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Juristenausbildungsordnung

BbgJAO

§ 37 Sprachliche Gleichbehandlung

Alle Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Verordnung Verwendung finden, gelten sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Sprachform.

§ 36 § 38