Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Juristenausbildungsordnung

BbgJAO

§ 6 Aufsicht

(1) Wer die Aufsicht führt, fertigt eine Niederschrift an und vermerkt darin alle besonderen Vorkommnisse. Die Niederschrift kann auch durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen.

(2) Verstößt ein Prüfling gegen die Ordnung in der Prüfung und stört er dadurch andere, so kann er von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden, wenn er sein Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt. Die Arbeit gilt als mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet.

§ 5 § 7