Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 113 Interessenvertretung der Gefangenen

Den Gefangenen soll ermöglicht werden, Vertretungen zu bilden. Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Anstalt herantragen. Diese sind mit der Vertretung zu erörtern.

§ 112 § 114