Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 114 Hausordnung

Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten. Die Hausordnung ist in die am häufigsten benötigten Fremdsprachen zu übersetzen.

Abschnitt 19

Aufsicht, Beirat

§ 113 § 115