Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 15 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans

(1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben:

Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens,

voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,

Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,

Unterbringung in einer Wohneinheit,

Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,

Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug,

Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung und Teilnahme an deren Behandlungsprogrammen,

Teilnahme an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, insbesondere Psychotherapie,

Teilnahme an psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen,

Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch,

Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenzen,

Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,

Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,

Arbeit,

Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,

Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,

Ausführungen, Außenbeschäftigung,

Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels,

Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten, insbesondere familiärer Beziehungen,

Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,

Ausgleich von Tatfolgen,

Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge, Bildung eines Eingliederungsgeldes und

Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans.

Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 und einer Antragstellung im Sinne des § 119a Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes.

(2) Bei Strafgefangenen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 bis 13 und Satz 2, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden.

(3) Die Jugendstrafgefangenen sind verpflichtet, an den im Vollzugs- und Eingliederungsplan als erforderlich erachteten Maßnahmen teilzunehmen. § 30 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 22 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu:

Unterbringung im offenen Vollzug, in einer Eingliederungsabteilung oder in einer Übergangseinrichtung,

Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,

Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente,

Beteiligung der Bewährungshilfe und der forensischen Ambulanzen,

Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe und freien Trägern der Straffälligenhilfe sowie gegebenenfalls Unterrichtung der Personensorgeberechtigten und des Jugendamtes,

Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen,

Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht,

Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen und

nachgehende Betreuung durch Bedienstete.

Ab diesem Zeitpunkt enthält der Vollzugs- und Eingliederungsplan zudem für diejenigen Straf- und Jugendstrafgefangenen, bei denen der Eintritt der Führungsaufsicht zu erwarten ist, eine Gefährlichkeitsprognose. Diese dient, vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts, der Bewährungshilfe als Grundlage für die weitere Arbeit mit den Straf- und Jugendstrafgefangenen.

§ 14 § 16