Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 18 Unterbringung während der Einschlusszeiten

(1) Die Gefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.

(2) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig:

auf Antrag der Gefangenen, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind, oder

wenn Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Zustimmung der nicht gefährdeten oder hilfsbedürftigen Gefangenen zur gemeinsamen Unterbringung.

(3) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und zur Überwindung einer nicht vorhersehbaren Notlage zulässig.

§ 17 § 19