Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 19 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten

(1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten.

(2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden,

wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert,

wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,

während des Diagnoseverfahrens, aber nicht länger als sechs Wochen,

bei jungen Gefangenen, wenn dies aus erzieherischen Gründen unerlässlich ist,

zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder

bei jungen Untersuchungsgefangenen während der ersten zwei Wochen nach der Aufnahme.

§ 18 § 20