Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 37 Überwachung der Gespräche

(1) Gespräche dürfen überwacht werden, soweit es im Einzelfall

aus Gründen der Sicherheit,

bei den Straf- und Jugendstrafgefangenen wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder

bei jungen Gefangenen aus Gründen der Erziehung

erforderlich ist.

(2) Gespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern oder mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes werden nicht überwacht.

§ 36 § 38