Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 37 Überwachung der Gespräche
(1) Gespräche dürfen überwacht werden, soweit es im Einzelfall
aus Gründen der Sicherheit,
bei den Straf- und Jugendstrafgefangenen wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder
bei jungen Gefangenen aus Gründen der Erziehung
erforderlich ist.
(2) Gespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern oder mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes werden nicht überwacht.