Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 48 Weisungen für Lockerungen, Zustimmung der Aufsichtsbehörde

(1) Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen der Opfer Rechnung zu tragen.

(2) Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen dürfen Lockerungen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde gewährt werden.

§ 47 § 49