Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 31.01.2019 – 1 Ws 169/18
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0131.1WS169.18.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Görlitz wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 28. September 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Der Verurteilte ist vom Bezirksgericht Frankfurt (Oder) am 13. März 1987 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit Beschluss vom 20. Juni 2002 (20 StVK 347/01) hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam die Mindestverbüßungsdauer wegen der besonderen Schwere der Schuld auf 18 Jahre festgesetzt, die am 28. April 2004 verbüßt waren. Der Verurteilte befindet sich inzwischen seit mehr als 32 Jahren in Strafhaft.
Eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft war bereits mit Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28. August 2012 (20 StVK/10) abgelehnt worden. In Vorbereitung dieser Entscheidung hatte die Strafvollstreckungskammer bei dem Gutachter Dr. med. habil. L... ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches die Kammer ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hatte.
Im Rahmen der Einholung der gemäß § 48 BbgJVollzG für weitere Lockerungen erforderlichen Zustimmung der Aufsichtsbehörde beauftragte diese Frau Dr. M... mit der Erstellung eines weiteren forensisch-psychiatrischen Gutachtens, welches diese unter dem 18. April 2016 erstellte.
Für die erneute Prüfung einer bedingten Entlassung nach § 57a StGB hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel unter dem 16. April 2018 unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme vom 6. Januar 2016 Stellung genommen und unter anderem mit Hinweis auf Ausführungen der Sachverständigen Dr. M... eine bedingte Entlassung des Verurteilten nicht befürwortet.
Nach mündlicher Anhörung des Verurteilten hat die Strafvollsteckungskammer mit Beschluss vom 6. Juli 2018 seine bedingte Entlassung aus der Strafhaft abgelehnt. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem:
" Dabei geht die Kammer von der weiterhin bestehenden hohen Gefährlichkeit des Verurteilten aus, die die Sachverständige Dr. M... in ihrem Gutachten vom 18. April 2016 nachvollziehbar festgestellt hat. Da die Sachverständige den Verurteilten ausführlich exploriert und dessen Äußerungen bewertet hat, die Akten ausgewertet sowie den dokumentierten Vollzugsverlauf in ihr Gutachten hat einfließen lassen, sieht die Kammer derzeit keine Veranlassung, ein neues Gutachten einzuholen. An der sachlichen Qualifikation der Sachverständigen und ihrem wissenschaftlichen Renommee besteht keinerlei Anlass zu zweifeln. Das Gutachten ist auch nach wie vor aktuell, da die ablehnende Haltung des Verurteilten gegenüber dem Angebot, in der SothA behandelt zu werden, bereits bei Erstellung des Gutachtens bestand und sich bis jetzt nicht geändert hat. Die Behandlung des Verurteilten stagniert nicht erst seit Erstellung des Gutachtens."
Gegen diesen ihm am 22. August 2018 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. August 2018, der am selben Tag beim Landgericht Potsdam eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt, und diese mit Schriftsatz vom 13. November 2018 ausführlich begründet.
Der Verurteilte beanstandet u.a., dass die Strafvollstreckungskammer kein neues psychiatrisches Prognosegutachten eingeholt habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten zu verwerfen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer.
Die Strafvollstreckungskammer hat es entgegen § 454 Abs. 2 S. 3 StPO unterlassen, die Sachverständige Dr. M... mündlich anzuhören, obwohl sie deren gutachterliche Stellungnahme in ihrem Gutachten vom 18. April 2016 bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt hat.
Unabhängig davon, dass die Strafvollstreckungskammer zu Unrecht die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall für entbehrlich gehalten hat, ist durch die Einbeziehung des Gutachtens der Sachverständigen Dr. M... bei der Entscheidung dieses Gutachten im Sinn des § 454 Abs. 2 S. 1 StPO verwandt worden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. April 2012 - 1 Ws 145/12 - m.w.N.).
Die damit nach § 454 Abs. 2 S. 3 erforderliche Anhörung hätte nur unterbleiben dürfen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf ausdrücklich verzichtet hätten (§ 454 Abs. 2 S. 4 StPO), was nicht der Fall war.
Mit dem Unterlassen der mündlichen Anhörung hat die Strafvollstreckungskammer zugleich vereitelt, dass der Verurteilte und sein Verteidiger ihre Mitwirkungsrechte aus § 454 Abs. 2 S. 3 StPO wahrnehmen konnten, insbesondere das Recht, die Sachverständige zu befragen und zu ihren Ausführungen Stellung zu nehmen.
Die darin liegende Verletzung des Rechts des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zwingt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 454 Rn. 47).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Meyer-Goßner/Scmitt, a.a.O. zu § 473 Rn. 7). Die Entscheidung über die Kosten ist an dem abschließenden materiellen Ergebnis zu orientieren und bleibt deshalb der erneuten erstinstanzlichen Schlussentscheidung vorbehalten.
IV.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist alleine der zuständige Richter zur Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung berufen; er muss die vollständige Verantwortung für die Rechtfertigung der Freiheitsentziehung übernehmen können (vgl. BVerfGE 22, 311, 318 f; 86, 288, 328). Dies ist nur dann gewährleistet, wenn dieser Richter die (Prognose)Basis seiner Entscheidung eigenständig klärt und diese Aufgabe nicht Dritten überlässt. Vor allem verbietet es sich, dass die Exekutive, d. h. die Vollzugsbehörde einschließlich der Aufsichtsbehörde, über eine - ungeprüfte, möglicherweise rechtswidrige - Einflussnahme auf die Tatsachengrundlage der richterlichen Entscheidung über den Freiheitsentzug deren Inhalt und Ergebnis faktisch vorwegnimmt (vgl. BVerfGE 10, 302, 310). Das zur Entscheidung über die Aussetzung berufene Gericht muss daher die Rechtmäßigkeit der bisherigen Versagung von Lockerungen eigenständig prüfen. Maßstab der Prüfung ist, ob die Vollzugsbehörde bei der Versagung von Lockerungen die unbestimmten Rechtsbegriffe der Befürchtung von Flucht oder Missbrauch der Lockerungen zu Straftaten richtig ausgelegt und angewandt, alle relevanten Tatsachen zutreffend angenommen und den Sachverhalt vollständig ermittelt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 1 Ws 195/10 -).
Vorliegend waren dem Verurteilten in den Jahren 2012/2013 bereits umfangreich Lockerungen gewährt worden, die insgesamt beanstandungsfrei verliefen. Gegenwärtig werden dem Verurteilten Lockerungen verwehrt, diese vielmehr abhängig gemacht von seiner Verlegung in die SothA. Eine solche Voraussetzung wird indes auch von der Sachverständigen Dr. M... in ihrem Gutachten vom 18. April 2016 nicht postuliert. Diese hat vielmehr ausgeführt:
„Der relativ unauffällige Haftverlauf in den letzten Jahren und die bisherige Bewährung des Probanden in den Ausführungen lassen (dabei) das Risiko einer kurz- bis mittelfristigen Rückfälligkeit bei Fortführung der bisherigen Lockerungen mäßig erscheinen. Auch weitere Lockerungsstufen bis hin zur Gewährung stundenweiser unbegleiteter Ausgänge erscheinen unter der Voraussetzung der Kontrolle des strikten Abstinenzgebots für jegliche Suchtmittel und einer umfassenden psychologischen Überwachung und Nachbereitung durch erfahrenes Fachpersonal auch im Sinne der vom Vorgutachter Dr. L... formulierten Intention, so neue Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Probanden und eine mögliche sexuelle Devianz zu gewinnen, mit einem eher moderaten Risiko behaftet. Möglicherweise mitbedingt durch den Tod des Dipl.-Psych. M... R... wurde die psychologische Betreuung mit den oben genannten Zielen in den letzten drei Jahren durch die JVA nur unzureichend umgesetzt.“
……
„Eine Möglichkeit, die langfristige Prognose zu verbessern, stellt eine weitere therapeutische Behandlung von Herrn T. dar, wobei das Veränderungspotential allein durch einzeltherapeutische externe Maßnahmen erschöpft zu sein scheint. Nicht zuletzt wegen der Beziehungsproblematik, die sich neben der Neigung, andere zu manipulieren und für sich zu funktionalisieren, in den letzten Jahren der depressiven Entwicklung noch um die Vorstellung erweiterte, auf Grund seiner Schuld keine tiefergehenden Beziehungen eingehen zu können, erscheinen soziotherapeutische Maßnahmen begleitet von Psychotherapie durchaus indiziert. Diese werden aber nur von Erfolg sein, wenn Herr T. sich eigenmotiviert auf eine solche Behandlung einlassen kann. Es erscheint fraglich, ob in einer mehrwöchigen Motivationsphase die aktuell verfestigte Ablehnungshaltung von Herrn T. gegenüber der SothA der JVA … überwunden werden kann. Eine Alternative könnte hier ein Behandlungsangebot in einer anderen sozialtherapeutischen Einrichtung darstellen, z.B. in B…, wohin Herr T. ja seinen Lebensmittelpunkt nach einer Entlassung verlegen will.“
Vor dem Hintergrund dieser sachverständigen Ausführungen wird die Strafvollstreckungskammer die Versagung jeglicher Vollzugslockerungen durch die JVA bzw. die Abhängigmachung solcher von der Bereitschaft des Verurteilten, sich in die SothA verlegen zu lassen, kritisch zu hinterfragen haben. Zudem wird zu hinterfragen sein, was einer Verlegung des Verurteilten in die SothA B…, zu der er eine Bereitschaft signalisiert hat, und die auch vom MdJEV in der Verfügung vom 7. August 2015 als Teil einer Rückfallpräventionsplanung sowie von der Sachverständigen Dr. M... in Erwägung gezogen wurde, entgegensteht.