Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 5 Besondere Stellung der Untersuchungsgefangenen

Die Untersuchungsgefangenen gelten als unschuldig. Sie sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten.

§ 4 § 6