Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 5 Besondere Stellung der Untersuchungsgefangenen
Die Untersuchungsgefangenen gelten als unschuldig. Sie sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten.