Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 6 Mitwirkung im Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe

(1) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Straf- und Jugendstrafgefangenen. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

(2) Die Jugendstrafgefangenen sind verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken.

§ 5 § 7