Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 6 Mitwirkung im Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe
(1) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Straf- und Jugendstrafgefangenen. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(2) Die Jugendstrafgefangenen sind verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken.